Stellungnahme der Verwaltung zu der Ratsanfrage „AfD als gesichert rechtsextremistische Partei“
des Ratsherrn Dirk Szagunn (DIE Zukunft) vom 13.05.2025
- Wie bewertet die Verwaltung die Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und als
Beamt*innen mit einer AfD-Mitgliedschaft, beispielsweise im Hinblick auf § 33 Absatz 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“?- Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat am 8. Mai 2025 eine sogenannte „Stillhaltezusage“ abgegeben, wodurch die öffentliche Bezeichnung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt ist. Der Deutsche Städtetag hat sich zwar grundsätzlich kritisch zur AfD und rechtsextremen Bestrebungen positioniert, doch nach aktueller Rechtslage reicht eine bloße Mitgliedschaft in der AfD nicht als alleiniger Grund für dienstrechtliche Maßnahmen gegen Beamt*innen aus. Die bloße Mitgliedschaft in der AfD genügt nicht, um daraus automatisch auf ein verfassungsfeindliches Verhalten zu schließen. Für eine Pflichtverletzung im Sinne der Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist ein konkreter Verstoß erforderlich. Ein dienstrechtliches Einschreiten kommt daher – wie
in vergleichbaren Konstellationen auch – erst in Betracht, wenn belastbare Hinweise auf ein aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtetes Verhalten vorliegen. In solchen Fällen wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter anderem die dienstliche Funktion sowie das Ausmaß des politischen Engagements berücksichtigt. Solange keine zusätzlichen verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder Äußerungen bekannt werden, bestehen derzeit keine rechtlichen Grundlagen für Maßnahmen allein aufgrund der Parteizugehörigkeit.
Gleiches gilt für städtische Mitarbeitende, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei der Stadt Aachen, den Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen beschäftigt sind. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1.1 TVöD entsprechend. Eine entsprechende rechtliche Neubewertung würde im Falle eines erfolgreichen Parteiverbotsverfahrens erfolgen.
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat am 8. Mai 2025 eine sogenannte „Stillhaltezusage“ abgegeben, wodurch die öffentliche Bezeichnung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt ist. Der Deutsche Städtetag hat sich zwar grundsätzlich kritisch zur AfD und rechtsextremen Bestrebungen positioniert, doch nach aktueller Rechtslage reicht eine bloße Mitgliedschaft in der AfD nicht als alleiniger Grund für dienstrechtliche Maßnahmen gegen Beamt*innen aus. Die bloße Mitgliedschaft in der AfD genügt nicht, um daraus automatisch auf ein verfassungsfeindliches Verhalten zu schließen. Für eine Pflichtverletzung im Sinne der Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist ein konkreter Verstoß erforderlich. Ein dienstrechtliches Einschreiten kommt daher – wie
- Welch Auswirkungen hat die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Partei auf die
Anmietungen von städtischen Räumen, wie beispielsweise das Eurogress?- Das Eurogress wird auf Basis der Satzung des Eigenbetriebs von der Stadt Aachen als öffentliche Einrichtung zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Zwischen Eurogress und Veranstalter*in werden Veranstaltungsverträge abgeschlossen, deren Bestandteil die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind. Die Vermietung erfolgt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der sich hier auch aus § 5 PartG (Parteiengesetz) ergibt. Grundsätzlich kann eine Nutzung nur ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Verstöße gegen die Äußerungsdelikte des § 130 StGB (Volksverhetzung) oder des § 185 StGB (Beleidigung) zu erwarten sind. Die Bewertung, ob eine Partei oder eine Organisation als verfassungsfeindlich und damit von der Nutzung ausgeschlossen werden kann, obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Bei Vertragsabschluss versichern die Veranstalter*innen gegenüber dem Eurogress, keine verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte bei der Veranstaltung zu dulden. Mit der Anmietung geht die Verpflichtung einher, aktiv gegen Verstöße dieser Art vorzugehen und die Veranstaltung im Falle einer Zuwiderhandlung zu unter- und notfalls abzubrechen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese vertraglichen Pflichten hat eine vom Eurogress festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe i.H. v. bis zu 50.000 Euro zur Folge. Darüber hinaus behält sich das Eurogress vor, bei allen Veranstaltungen ein
Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus und für Demokratie zu setzen.
- Das Eurogress wird auf Basis der Satzung des Eigenbetriebs von der Stadt Aachen als öffentliche Einrichtung zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Zwischen Eurogress und Veranstalter*in werden Veranstaltungsverträge abgeschlossen, deren Bestandteil die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind. Die Vermietung erfolgt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der sich hier auch aus § 5 PartG (Parteiengesetz) ergibt. Grundsätzlich kann eine Nutzung nur ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Verstöße gegen die Äußerungsdelikte des § 130 StGB (Volksverhetzung) oder des § 185 StGB (Beleidigung) zu erwarten sind. Die Bewertung, ob eine Partei oder eine Organisation als verfassungsfeindlich und damit von der Nutzung ausgeschlossen werden kann, obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Bei Vertragsabschluss versichern die Veranstalter*innen gegenüber dem Eurogress, keine verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte bei der Veranstaltung zu dulden. Mit der Anmietung geht die Verpflichtung einher, aktiv gegen Verstöße dieser Art vorzugehen und die Veranstaltung im Falle einer Zuwiderhandlung zu unter- und notfalls abzubrechen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese vertraglichen Pflichten hat eine vom Eurogress festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe i.H. v. bis zu 50.000 Euro zur Folge. Darüber hinaus behält sich das Eurogress vor, bei allen Veranstaltungen ein
- Wie bewertet die Verwaltung die Vereinbarkeit einer Tätigkeit im Umgang mit Kindern und
Jugendlichen mit einer AfD Mitgliedschaft?- Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen – insbesondere in städtischen Kitas und Schulen – erfordern unbenommen ein hohes Maß an politischer Neutralität, pädagogischer Integrität und ein aktives Eintreten für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Da die AfD, wie unter 1. erwähnt, nicht verboten ist, stellt eine bloße Mitgliedschaft nach aktueller Rechtslage kein ausreichendes Kriterium für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen oder für einen generellen Ausschluss von Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich dar. Allerdings kann eine Mitgliedschaft – insbesondere bei zusätzlichem aktivem Engagement in bereits jetzt gesichert verfassungsfeindlichen Strukturen der Partei – einzelfallbezogen überprüft werden, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verfassungstreue oder des Neutralitätsgebots vorliegen. Diese Prüfungen erfolgen unter den genannten Umständen durch den Fachbereich 11 bzw. die jeweiligen personalführenden Stellen, sofern Zweifel an der pädagogischen Eignung oder Verfassungstreue bestehen.
- Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen – insbesondere in städtischen Kitas und Schulen – erfordern unbenommen ein hohes Maß an politischer Neutralität, pädagogischer Integrität und ein aktives Eintreten für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
- Welche Prüfungen und Prozesse hat die Verwaltung seit der Einstufung des Verfassungsschutzes
bereits eingeleitet?- Da die AfD nicht verboten ist, stellt eine bloße Mitgliedschaft nach aktueller Rechtslage kein Kriterium für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen dar (siehe Antwort auf Frage 1. und 3.). Entsprechend sind keine Prüfungen und Prozesse seitens der Verwaltung eingeleitet worden.