Stellungnahme: Pensionsansprüche der Oberbürgermeisterin

Stellungnahme: Pensionsansprüche der Oberbürgermeisterin


Die letzte Ratssitzung und das öffentliche Interesse an den Pensionsansprüchen der Oberbürgermeisterin schlagen hohe Wellen. Wir haben uns bisher bei dem Thema sehr zurückgehalten, weil wir an einer sachlichen Aufarbeitung interessiert sind und es sich um eine nichtöffentliche Personalangelegenheit handelt. Für uns war in dem ganzen Prozess klar, dass wir keine wertenden und unterschwelligen Anfeindungen gegen Verwaltung und Oberbürgermeisterin abgeben werden. Leider sind, wie schon häufiger passiert ist, interne Informationen, Vorlagen, und dieses Mal sogar laufende Prozesse bewusst der Presse zugespielt worden. Ein Vorgehen, dass wir scharf Kritisieren. Aber was ist eigentlich passiert?

Unter Tagesordnungspunkt N 9.5 wurde der Punkt „Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ behandelt. In anderen Kommunen, wie zum Beispiel Wuppertal, wurde der Punkt im Dezember 2020 im öffentlichen Teil behandelt. Hierbei geht es darum, dass Beamte auf Zeit, also in dem Fall die Oberbürgermeisterin, nach einer Amtszeit von 8 Jahren einen Anspruch auf ein sogenanntes Ruhegehalt haben. Die Landesregierung unter Führung von CDU und FDP haben dieses Gesetz 2020 angepasst. Da Oberbürgermeister*innen oder Bürgermeister*innen diese 8 Jahre nicht in einer Wahlperiode erreichen, bzw. nur bei Wiederwahl, werden vorherige Tätigkeiten oder Ausbildungen außerhalb der allgemeinen Schulpflicht, die durch die Erwerbung von Fachkenntnissen bei der Ausübung des Amtes helfen, als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angerechnet. Diese Anerkennung obliegt dem Rat und ist ein formeller Vorgang bzw. geltendes Recht. Man kann Kritik an Höhe und Prozedere haben, die die Landesregierung von CDU und FDP festgelegt haben, aber Fakt ist: Es ist eine Landesregelung, auf die die Oberbürgermeisterin Anrecht hat und es gibt keinen Grund, diese förderlichen Zeiten abzulehnen. Im Landesbeamtenversorgungsgesetzt steht unter § 81 (9)Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (§§ 118, 119 des Landesbeamtengesetzes) sind die Entscheidungen nach Absatz 8 Satz 2 und § 57 Absatz 5 Satz 2 über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten innerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrundeliegenden Rechtslage.“
Da die Entscheidung erst in der letzten Ratssitzung getroffen wurde, wurde diese Dreimonatsfrist überschritten. Es ist richtig, dass die Verwaltung, anders als in Wuppertal, den Rat nicht über die Frist informiert hat. Dies ist ein Vorgang, den wir in der Kommunikation kritisieren. Ob die Rechtmäßigkeit des Beschlusses davon betroffen ist, wird nun die Bezirksregierung prüfen.

Der im Raum stehende Fragenkatalog war in seiner Form für uns nicht tragbar. Zum einen fanden wir diverse Formulierungen nicht passend, zum anderen wollen wir der Verwaltung nicht in diesem Detailgrad ins Steuer greifen und Mikromanagement betreiben und die Verwaltung nicht für jede Kleinigkeit zu einer Rechtfertigung zwingen.

Was uns aber an dem ganzen Vorfall am meisten ärgert, ist die Tatsache, dass hier wiederholt die Möglichkeit genutzt wird, um die Oberbürgermeisterin haltlos anzugreifen und politischen Schaden zuzufügen. In diesem Fall wurde jedoch auch eine neue Qualität erreicht. Es wurde erstmals aus einem interfraktionellen Abstimmungsprozess heraus veröffentlicht. Wir sind maßlos verärgert und sehen das Vertrauen aktuell stark beschädigt.

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